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 S A T Z U N G     D E S

 

VEREINS DER PFERDEFREUNDE NÜRNBERGER LAND e. V.

 

Gerichtsstand Hersbruck

 

 

 

 

 

§ 1     Name, Sitz, Gerichtsstand

 

 

1.    Der Verein führt den Namen Verein der Pferdefreunde Nürnberger Land e. V.

 

2.    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hersbruck eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der gekürzten Form „e. V.“

 

3.    Der Verein hat seinen Sitz in Engelthal

 

4.    Als Gerichtsstand gilt Hersbruck

 

 

§ 2     Zweck des Vereins

 

 

1.    Der Verein der Pferdefreunde Nürnberger Land (Nbg. L.) e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

2.    Dieser Vereinszweck soll insbesondere dadurch verwirklicht werden, dass die Mitglieder eine Vereinigung Pferdeinteressierter bilden, die den Erhalt und der Verbesserung des Breitensports und der Pferdezucht.

 

In seinem Bestreben lieg:

 

-         die Heranführung der Jugend zum korrekten Umgang mit Pferden

-         Tierschutz gerechten Halten von Pferden

-         korrekter Umgang mit Pferden in der Freizeit, im Sport und in der Zucht

-         das Gleichgewicht zwischen Mensch, Tier und Natur zu erhalten

 

3.    Der Verein der Pferdefreunde Nbg. L. e. V. ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke

 

4.    Mittel des Vereins der Pferdefreunde Nbg. L. e. V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (siehe auch §6/6).

 

5.    Der Verein der Pferdefreunde Nbg. L. ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3    Aufgabe des Vereins

 

 

1.    Der Verein der Pferdefreunde Nbg. L. sieht seiner Aufgaben in der

-         Beratung und Betreuung der Pferdeliebhaber

-         Vertretung der Interessen des Vereins gegenüber dem Bayerischen Landesverband sowie der Regionalverbände für Pferdehaltung oder –sport

-         Förderung der Jugend durch Beratung und Hilfestellung in allen Fragen der Pferdezucht und –haltung sowie des Pferdesports.

 

 

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft

 

       

1.     Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.

 

2.     Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zugeben.

 

3.     Als Ehrenmitglied können Personen aufgenommen werden, die Hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein und der Verwirklichung seines Zwecks ernannt werden.

 

 

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

 

       

1.     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2.     Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

3.     Der Ausschluss erfolg, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschliessungsgründe sind insbesondere wiederholte Verstöße gegen die Satzung, gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen des Vereins.

 

4.     Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Ausschuss. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. Der Ausschlussbescheid ist zu begründen und dem Mitglied mit Begründung schriftlich zuzusenden. Gegen den Beschluss über den Ausschluss steht dem Mitglied Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversamm-lung zu.

 

5.     Ausscheidende Mitglieder haben bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in das ihr Ausscheiden fällt, alle Verpflichtungen zu erfüllen. Ein Anspruch auf Auszahlung eines eventuellen Ausscheidungsguthabens besteht nicht.

 

6.     Bei vereinsinternen Streitigkeiten wird ein neutrales Schiedsgericht berufen, das aus dem 1. Vorsitzenden und zwei außenstehenden Personen besteht, die vom Ausschuss bestimmt werden.

 

 

§ 6   Mitgliederbeiträge / Geschäftsjahr

 

 

1.     Von den Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr und laufende Jahresbeiträge durch Bankeinzug bis 1. Februar jeden Jahres erhoben.

 

2.     Die einmaligen Beiträge, die laufenden Beiträge sowie die Gebühren werden von der Vorstandschaft der Höhe, Fälligkeit und dem Grunde nach bestimmt.

 

3.     Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

4.     Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

5.     Der Ausschuss ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

 

6.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins. Es darf kein Mitglied des Vereins durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.

 

7.     Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7    Organe des Vereins

 

 

         Organe des Vereins Pferdefreunde Nürnberger Land e. V.

a)    Mitgliederversammlung

b)    der Vereinsausschuss

c)     der Vorstand

 

§ 8    Mitgliederversammlung

 

 

1.     Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversamm-lung. Sie wird mindestens einmal im Kalenderjahr, im ersten Quartal, vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen, sie ist außerdem einzuberufen, wenn die 25 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen   (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich

     hinzuweisen.

 

2.     Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann en Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur

               Abstimmung zugelassen wird.

 

3.     Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied bekannte Adresse erfolgt ist.

 

4.     Der Mitgliederversammlung obliegt:

a)   die Wahl des Vorstandes

b)   die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln;

c)    die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);

d)   die Abstimmung über Satzungsänderungen

e)   die ihr vom Vorstand zur Ablehnung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;

f)     die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

g)   Änderung des Beitrages im Sinne von § 6, Abs. 2 dieser Satzung;

h)   Entscheidung über die Mitgliedschaft § 4 und 5;

 

5.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsmäßig geladenen Mitglieder

               tatsächlich erschienen sind.

 

6.     Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw.

     des Versammlungsleiters den Ausschlag.

 

7.     Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift.

8.     Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

 

§ 9    Vorstand

 

 

1.      Der Vorstand besteht aus dem

 

a)   1. Vorsitzenden

b)    2. Vorsitzenden

c)     Schatzmeister

d)    Schriftführer, Geschäftsführer

 

2.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB durch jedes einzelne Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.

 

3.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt zur satzungsgemäßigen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

 

4.      Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter  können in nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so wird durch die Mitglieder- versammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt.

 

5.      Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft abzulegen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.

 

6.      Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder die diese an sich zieht.

 

7.      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.

 

§ 10   Der Ausschuss

 

 

1.    Der Ausschuss besteht aus dem gesamten Vorstand und mindestens 3 Mitgliedern.

 

2.    Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Ausschussmitglieder. Die Ausschussmitglieder werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, Ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

 

§ 11   Einberufung und Beschlussfassung des Ausschusses

 

 

1.    Der Ausschuss wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

 

2.    Der Ausschuss soll mindestens viermal im Jahr einberufen werden. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt schriftlich 7 Tage vor dem anberaumten Termin. Eine außerordentliche Ausschusssitzung kann vom Vorstand jederzeit, insbesondere bei Bedarf, ohne Einhaltung der Ladungsfrist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.

 

3.    Der Ausschuss ist beschlussfähig bei der Anwesenheit des 1. Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des 2. und mindestens der Hälfte der üblichen Ausschuss-mitglieder.

 

4.    Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Ausschusssitzung. Wahlen und Entscheidungen über den Ausschluss oder die Nichtaufnahme eins Mitgliedes erfolg schriftlich und geheim.

 

5.    Die Beschlüsse des Ausschusses sind zu Protokoll zu nehmen. Die Niederschrift ist vom Leiter der Ausschusssitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und an alle Mitglieder des Ausschusses zu versenden.

 

 

§ 12   Aufgaben des Ausschusses

 

 

1.    Dem Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:

a)           die Prüfung und Genehmigung des Haushalts- vorschlages

b)           die Festlegung von Veranstaltungen und Schauen in Benehmen mit dem Regional und Landesverband.

c)            Entscheidungen über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

d)           Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

e)           Die Vorbereitung von Unterlagen für die Mitgliederversammlung

f)             Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

 

§ 13   Satzungsänderungen

 

 

1.    Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederver-sammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung um die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.

 

2.    Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen

(z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitglieder- versammlung vorzutragen.

 

3.    Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

 

 

§ 14   Ordnungswidrigkeiten

 

 

1.    Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung sowie gegen Anordnungen des Vereins ist der Ausschuss berechtigt, bestimmte Ordnungsmaß- nahmen zu verhängen.

 

2.    Jede Ordnungsmaßnahme ist dem betroffenen Mitglied mittel eingeschriebenen Brief zuzustellen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu gewähren.

 

3.    Das Recht des Vereins zum Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

 

4.    Gegen einen Ordnungsbescheid und gegen eine den Ausschluss bestätigende Entscheidung der Mitgliederver- sammlung steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zu. Die Berufung ist innerhalb von 14 tagen nach Bekanntgabe des Ordnungsbescheides einzureichen. Die Berufungs- schrift soll einen Antrag enthalten und eine Begründung unter Angabe der Beweismittel.

 

5.    Der Ausschuss entscheidet über die Berufung abschließend und unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach den Regeln der Schiedsgerichts- ordnung.

 

 

§ 15   Bestandsklausel

 

 

Erwiest sich eine Bestimmung der Satzung als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen und Regeln wirksam.

 

 

§ 16   Auflösung des Vereins

 

 

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederver-sammlung mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

2.    die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

3.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine anderer steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

 

 

§ 17   Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung wurde am 28.12.1990 beschlossen, und soll   nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft treten.

 

 

 

   

  

 

 

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